Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe
Das Bundesamt für Finanzen erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des §
48 Abs. 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die
beim Bundesamt für Finanzen gespeicherten Freistellungsbescheinigungen
(ausschließlich nach § 48 b EStG - Bauleistungen). Mit dem Antrag auf
die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der Antragsteller
zu, das seine Daten nach § 48b Abs. 3 beim Bundesamt für Finanzen
gespeichert werden und dass über die gespeicherten Daten an die
Leistungsempfänger Auskunft gegeben wird.
© Janiec & Janiec – StB / vBP – Stand: 12.06.2018