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Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe

Das Bundesamt für Finanzen erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundesamt für Finanzen gespeicherten Freistellungsbescheinigungen (ausschließlich nach § 48 b EStG - Bauleistungen). Mit dem Antrag auf die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der Antragsteller zu, das seine Daten nach § 48b Abs. 3 beim Bundesamt für Finanzen gespeichert werden und dass über die gespeicherten Daten an die Leistungsempfänger Auskunft gegeben wird.


© Janiec & Janiec – StB / vBP – Stand: 12.06.2018