Auftragsbedingungen
Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften Stand: 1. April 2002
Die folgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten für Verträge
zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und
Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden .Steuerberater" genannt) und
ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich
vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
- Umfang und Ausführung des Auftrags
- Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
- Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
- Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
- Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
- Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
- Verschwiegenheitspflicht
- Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
- Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
- Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
- Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
- Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
- Mitwirkung Dritter
- Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
- Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.
- Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
- Mängelbeseitigung
- Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem
Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
- Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht
innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung
ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel
durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags
verlangen.
- Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können
vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.
Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit
Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht
erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den
Interessendes Auftraggebers vorgehen.
- Haftung
- Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden
seiner Erfüllungsgehilfen.
- Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz
eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1 Mio. € (in
Worten: eine Million Euro) begrenzt. Von der Haftungsbegrenzung
ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung
auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden
soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu
erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen
Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
- Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes
nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
- Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch
gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im
Einzelfall vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und
diesen Personen begründet werden.
- Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur
ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere
hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des
Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu
übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur
Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle
Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung
sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und
mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und
bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
- Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit
des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen
könnte.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des
Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben,
soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur
Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
- Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber, in dessen Räumen
Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet,
den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der
Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet
und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater
vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die
Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der
Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der
Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater
entgegensteht.
- Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 oder sonst wie
obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom
Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater
berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass
er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach
erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos
kündigen (vgl. Nr.l0 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des
Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene
Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des
verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von
dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
- Bemessung der Vergütung
- Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für
seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der
Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften.
- Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung
erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte
Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632
Abs. 2 BGB).
- Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des
Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.
- Vorschuss
- Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden
Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern.
- Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der
Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für
den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater
ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem
Mandanten rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile
aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
- Beendigung des Vertrags
- Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch
Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet
nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des
Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
- Der Vertrag kann - wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne
der §§ 611, 675BGB darstellt - von jedem Vertragspartner außerordentlich
nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat
schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden
soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu
erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen
Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
- Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur
Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch
diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub
dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch
für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5.
- Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er
zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der
Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der
Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit
Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
- Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater
die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten
Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie
sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der
Festplatte zu löschen. Bei Kündigung des Vertrags durch den
Steuerberater kann der Mandant jedoch die Programme für einen noch zu
vereinbarenden Zeitraum zurückbehalten, soweit dies zur Vermeidung von
Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist.
- Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim
Steuerberater abzuholen.
- Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich
der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im
Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen
Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber
zusammen mit diesen All- gemeinen Auftragsbedingungen bei
Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
- Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
- Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren
nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den
Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu
nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten,
nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
- Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle
Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen
Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt
jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem
Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift
oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken
gefertigten Arbeitspapiere.
- Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des
Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb
einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von
Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder
Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
- Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und
der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen
befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den
Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der
geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur
Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist
der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der
Vergütung berechtigt.
- Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
- Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden
Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
- Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort
der weiteren Beratungsstelle des Steuerberaters, soweit nicht etwas
anderes vereinbart wird.
- Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein
oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige
zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
- Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
(Letzte Änderung: 2003-04-24)
© Janiec & Janiec – StB / vBP – Stand: 12.06.2018
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