Der Steuerpflichtige dokumentiert durch die eigenhändige Unterschrift auf der Steuererklärung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Aus einer leichtfertigen Steuerverkürzung durch den Steuerpflichtigen resultieren eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre und eine eventuelle Geldbuße bis zu 50.000 Euro (§ 378 Abgabenordnung). Zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung kommt es, wenn steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig, unvollständig oder gar nicht angegeben werden, um Steuern zu mindern oder um nicht gerechtfertigte Steuervergünstigungen zu erlangen (§ 370 Abgabenordnung).
Ein Steuerpflichtiger hat die Einkommensteuererklärung eigenhändig zu unterschreiben, wobei er mit seiner Unterschrift auf dem Erklärungsvordruck/Mantelbogen auch die Versicherung unterzeichnet, dass die gemachten Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden.
Überlässt der Steuerpflichtige unter Missachtung seiner Pflichten seinem steuerlichen Berater ein blanko unterschriebenes Einkommensteuererklärungsformular und lässt den Berater die von diesem ausgefüllten Erklärungen ungeprüft bei seinem Finanzamt einreichen, so handelt er in der Regel leichtfertig im Sinne des § 378 AO (Bayerisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1.3.2002, Az. 4 St RR 2/2002).
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Erstellt am: 24.06.2003 |
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Autor: Norbert Janiec (NJ) |
Am 18. Juni 2003 hat das Bundeskabinet einen Gesetzenwurf zur Förderung der Steuerehrlichkeit beschlossen. Dieser Gesetzenwurf soll es bisher steuerunehrlichen Bürgern ermöglichen, bis zum 31. März 2005 durch strafbefreiende Erklärung der zwischen 31. Dezember 1992 und 1. Januar 2002 erzielenten und bisher nicht deklarierten Einkünfte und Nachzahlung der Steuern einer Strafverfolgung zu entgehen.
Diese Möglichkeit besteht nach dem Gesetzentwurf für folgende Steuerarten:
- Einkommensteuer
- Körperschaftssteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
- Vermögenssteuer (bis 1996)
- Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Lohnsteuer
- Kapitalertragssteuer
Bei einer Erklärung vor dem 31.1 Dezember 2004 soll ein Steuersatz von 25% auf die erklärten Einnahmen gelten, danach werden 35% fällig.
Die Straf- und Bußgeldbefreiung erstreckt sich dabei nicht nur auf den Erklärenden, sondern auf alle Tatbeteiligten (z.B. Mittäter, Anstifter, Gehilfen). Soweit die Erklärung nicht alle unversteuerten Einnahmen umfasst, bleibt es hinsichtlich der nicht erklärten Einnahmen beim geltenden Straf- und Steuerrecht.
Weiterführende Links:
[Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit]
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Erstellt am: 24.06.2003 |
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Autor: Norbert Janiec (NJ) |
Mittels einer speziellen Suchmaschine (Web-Crawler) namens XPIDER sucht das Bundesamt für Finanzen (www.bff.bund.de) seit einigen Tagen nach Steuersündern im Internet. Die Software kann alle einschlägigen Handelsplattformen (Auktionen, Tauschbörsen, Kleinanzeigenmärkte, Händlerseiten) durchsuchen und Verbindungen zwischen An- und Verkäufen herstellen. Die gefundenen Daten werden dann mit dem Handelsregister und internen Datenquellen des Bundesamtes abgeglichen und sogleich gerichtsverwertbar gesichert.
Details über die Technik und das Vorgehen von XPIDER veröffentlich das Bundesamt für Finanzen selbstverständlich nicht. Sicher ist aber, dass jeder in das Visier geraten kann, der online Handel treibt.
Bisher gibt es keinerlei verbindlichen Regelungen, ab wann Umsatzsteuer abzuführen ist, denn es kommt darauf an, ab wann das Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt.
Wir werden zu diesem Thema in Kürze mehr berichten!
Weiterführende Links:
[Bundesamt für Finanzen]
[Artikel auf www.janiec.de]
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Erstellt am: 20.06.2003 |
Aktualisiert am: 25.06.2003 |
Autor: Norbert Janiec (NJ) |
Wird eine Steuerhinterziehung aufgedeckt, müssen nicht nur die Steuern nachgezahlt werden. Es werden auch so genannte „Hinterziehungszinsen“ fällig (die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb vom Hundert der Steuerschuld, § 238 AO). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme, die der Bundesfinanzhof bestätigt hat: Ist ein Testament amtlich eröffnet worden und war das Finanzamt vom Nachlassgericht darüber informiert, wer von wem und warum geerbt hatte, muss sich der Erbe wegen der Steuer nicht beim Finanzamt melden, wenn er später weitere Nachlässe findet. Das gilt immer dann, wenn der Steuerpflichtige vom Finanzamt nicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuer-Erklärung aufgefordert worden war und auch von sich aus keine Erklärung abgegeben hatte, die er berichtigen müsste.
Dem Urteil lag folgender Fall zu Grunde: Nach dem Tod der Mutter erbte die Tochter. Das Nachlassgericht teilte dem Finanzamt ein Erbe von 50.000 DM mit. Der Beamte forderte keine Erbschaftsteuer-Erklärung an, weil sich wegen der Freibeträge keine Steuer ergeben hätte. Einige Jahre später erstattete die Tochter Selbstanzeige. Sie hatte nach dem Tod der Mutter fest verzinsliche Wertpapiere im Wert von über drei Mio. DM gefunden, diese im Ausland weiter angelegt und zunächst nicht versteuert. Das Finanzamt forderte die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge und die auf die Wertpapiere entfallende Erbschaftsteuer. Zudem forderte das Finanzamt Hinterziehungszinsen auf die verspätete Erbschaftsteuer. Dem widersprach der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 30.1.2002, Az. II R 52/99).
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Erstellt am: 13.01.2003 |
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Autor: Norbert Janiec (NJ) |
© Janiec & Janiec – StB / vBP – Stand: 12.06.2018
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