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Bildung einer Ansparrücklage zum Erwerb eines Personenkraftwagens

Wer in ein oder zwei Jahren eine betriebliche Investition vornehmen will, kann die Anschaffungskosten im Rahmen einer so genannten Ansparrücklage schon heute – teilweise – steuerlich geltend machen. Allerdings muss die Investitionsabsicht glaubhaft gemacht werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat hierzu nun entschieden, dass grundsätzlich auch für einen Betriebs-Pkw die Ansparrücklage gebildet werden darf. Mit der Bezeichnung „Geschäftspersonenfahrzeug“ ist der Gegenstand einer beabsichtigten Investition hinreichend bestimmt. Im Übrigen hat das Finanzgericht eine weitere wichtige Entscheidung getroffen: Die Erhöhung oder Bildung einer Rücklage ist kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, wenn die Rücklagenbildung auch dazu dient, andere steuerliche Vorteile zu erlangen. Im Urteilsfall ging es um die Einhaltung der Einkunftsgrenze, die für die Eigenheimförderung maßgeblich ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2002, Az. 7 K 7626/00 E, rechtskräftig).

Erstellt am: 14.07.2003   Autor: Norbert Janiec (NJ)


Betrieb einer Windenergieanlage ist nicht förderungsfähig

Betriebe, die durch eine Windenergieanlage Elektrizität erzeugen und diese in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens einspeisen, sind gemäß § 3 Satz 3 Investitionszulagengesetz von der Zulagenförderung ausgeschlossen, so der Bundesfinanzhof.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die klagende Architektin schloss Ende 1998 mit der Gemeinde (innerhalb des Fördergebiets) einen Werkvertrag über die Errichtung einer Windkraftanlage. Kurz darauf meldete die Klägerin ein Gewerbe „Betreiben einer Windkraftanlage“ an. Im Folgejahre beantragte die Steuerpflichtige eine Investitionszulage in Höhe von fünf Prozent. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit folgender Begründung ab: Nach § 3 Satz 3 Investitionszulagengesetz sind Investitionen in Betriebsstätten unter anderem in der Elektrizitätsversorgung von der Zulagenbegünstigung ausgeschlossen. Dazu gehören auch Betriebe, die Elektrizität erzeugen, gewinnen oder verteilen. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamtes bestätigt (BFH-Urteil vom 20.2.2003, Az. III R 29/01).


Weiterführende Links:

[BFH-Urteil vom 20.2.2003, Az. III R 29/01]

Erstellt am: 03.07.2003   Autor: Norbert Janiec (NJ)


Hintergrund Steuerarten: Sektsteuer

Im Jahre 1902 wurde die heutige Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer als sogenannte "Flottensteuer" vom damaligen Kaiser des Deutschen Reichs zur Finanzierung der Kriegsmarine eingeführt.

Heute ist die Schaumweinsteuer eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer, die von der Zollverwaltung verwaltet wird und deren Aufkommen dem Bund zusteht.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen - SchaumwZwStG - vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I. S. 2150, 2176).

Das Gesetz bestimmt den Steuergegenstand "Schaumwein" unter Bezug auf bestimmte Positionen des sogenannten Zolltarifs (Kombinierte Nomenklatur).

Zusammengefaßt sind dies Schaumweine in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder die bei + 20º C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und je nach Alkoholgehalt und Zusammensetzung der Position 2204, 2205 oder 2206 des Zolltarifs zuzuordnen sind.

Der Alkoholgehalt muß mindestens 1,2 % vol und darf höchstens 15 % vol betragen. Im Bereich von 13 % vol bis 15 % vol muß der vorhandene Alkoholgehalt zudem ausschließlich durch Gärung entstanden sein. Die frühere Unterscheidung zwischen Schaumwein, als Schaumwein geltenden Getränken (sogenannte Unterdruckschaumweine) und schaumweinähnlichen Getränken (unter anderem Fruchtschaumweine) ist weggefallen.

Zur Zeit beträgt der Steuertarif 1,02 € pro Flasche Sekt. Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer ist mit ihrem Aufkommen in der Größenordnung von etwa 500 Mio. EUR im Jahr allerdings die kleinste aller Verbrauchsteuern.

Erstellt am: 26.06.2003   Autor: Norbert Janiec (NJ)


Trikes gelten im Rahmen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Pkw

Mit einer Entscheidung zur Kraftfahrzeugsteuer hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Trikes unter bestimmten Voraussetzungen wie Pkw zu besteuern sind.

Bei dem Trike des Klägers handelt es sich um ein offenes, dreirädriges Kraftfahrzeug mit einem Leergewicht von 530 kg. Von der Verkehrsbehörde wurde das Trike als „sonstiges Fahrzeug“ eingestuft.

Das Finanzamt sah das Trike als offenen Personenkraftwagen (Pkw) an und berechnete dementsprechend die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Hubraum sowie den Schadstoffwerten.
Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, Trikes seien eigenständige Fahrzeuge.

Der entscheidende Senat führte zunächst aus, dass Trikes allein der Personenbeförderung dienende Fahrzeuge seien. Schon deswegen könnten sie nicht als „sonstige Fahrzeuge“ angesehen werden. Nach dem auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Übereinkommen zum Straßenverkehr ergebe sich, dass alle zweirädrigen Fahrzeuge (mit oder ohne Beiwagen) mit Antriebsmotor als Krafträder anzusehen seien. Allerdings könnten dreirädrige Fahrzeuge bei einem Leergewicht von nicht mehr als 400 kg Krafträdern gleichgestellt werden. Da im Streitfall ein Leergewicht von deutlich über 400 kg gegeben war, verblieb es nach einer weitergehenden Gesamtwürdigung bei der Einstufung als Pkw (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 5.3.03, Az. 4 K 1906/01). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Erstellt am: 16.06.2003   Autor: Norbert Janiec (NJ)



© Janiec & Janiec – StB / vBP – Stand: 12.06.2018