Der Betrieb eines entgeltpflichtigen Parkplatzes für Kurzparker entspricht dem Bild eines Gewerbebetriebes und führt zu gewerblichen Einkünften. Dieser Leitsatz entstammt einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes, dem folgender Sachverhalt zu Grunde lag:
Die Klägerin bewirtschaftete ein unbebautes Grundstück in Form eines Kurzzeitparkplatzes. Innerhalb der Öffnungszeiten werden den Nutzern Parkzettel mit handschriftlicher Eintragung der Ankunftszeiten durch eine Aufsicht führende Person ausgehändigt. Die Abrechnung erfolgte beim Verlassen des Platzes. Außerhalb der Öffnungszeiten konnte der Parkplatz unentgeltlich genutzt werden. Bei der Einkommenserklärung erfasste die Steuerpflichtige die Einkünfte aus Parkraumbewirtschaftung als solche aus Vermietung und Verpachtung.
Der Bundesfinanzhof entschied entgegen der Auffassung der Klägerin. In der Begründung hierzu heißt es, dass die Klägerin mit dem Betrieb des Parkplatzes selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehme. Die Tätigkeit ist nach dem Gesamtbild nicht als vermögensverwaltend, sondern als unternehmerisch zu bewerten (BFH-Urteil vom 9.4.2003, Az. X R 21/00).
Weiterführende Links:
[BFH-Urteil vom 9.4.2003, Az. X R 21/00]
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