Doktoranden in einem Promotions-Arbeitsverhältnis sind nicht mehr in Berufsausbildung. Das hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden. Die auf den ersten Blick negative Entscheidung hat folgenden Vorteil: Das Finanzamt darf die Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis nicht berücksichtigen, wenn es um die Frage geht, ob die Einkünfte des Kindes die kindergeldschädliche Grenze (7.188 Euro im Jahr 2003) überschreiten. Im Urteilsfall blieb den Eltern das Kindergeld für die ersten vier Monate des Jahres erhalten (FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 5.3.2003, Az. 1 K 235/01).
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Erstellt am: 22.07.2003 |
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Autor: Norbert Janiec (NJ) |
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufs sind vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichenden Zusammenhang mit erwarteten späteren Einnahmen aus einem neuen Beruf stehen und die Ausbildung für den neuen Beruf der Überwindung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient. Damit sind die Kosten grundsätzlich voll abziehbar. Dem Urteil des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin ist ausgebildete Bilanzbuchhalterin. Im Jahr 1995 wurde im Unternehmen eine personelle Umstrukturierung ins Auge gefasst, auf Grund derer der Steuerpflichtigen im Hinblick auf ihr sehr hohes Gehalt und fortgeschrittenen Alters die Arbeitslosigkeit drohte. Die Klägerin begann daraufhin neben ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit eine Ausbildung zur Heilpraktikerin, die sie drei Jahre später mit der entsprechenden Prüfung vor dem Gesundheitsamt abschloss. Die durch die Ausbildung entstandenen Kosten wurden durch die Steuerpflichtige als negative Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erklärt. Das Finanzamt erkannte im Ergebnis lediglich den Höchstbetrag von 1200 DM (1995) / 2400 DM (1996) als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz an.
Der Bundesfinanzhof vertritt in seinem Urteil hierzu die Auffassung, es handele sich um vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, die grundsätzlich unbeschränkt abziehbar sind. Diese Kosten seien keine Kosten der Berufsausbildung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz. Die Ausbildungskosten für einen zweiten Beruf werden zum Abzug zugelassen, wenn der Steuerpflichtige mit Hilfe des neuen Berufs die Erwerbslosigkeit zu beenden oder zu vermeiden sucht (BFH-Urteil vom 13.2.2003, Az. IV R 44/01).
Weiterführende Links:
[BFH-Urteil vom 13.2.2003, Az. IV R 44/01]
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Erstellt am: 21.07.2003 |
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Autor: Norbert Janiec (NJ) |
Bei Entschädigungszahlungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für verfallene Urlaubsansprüche handelt es sich um Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen und auf die die Härteregelung nach § 46 Abs. 5 Einkommensteuergesetz anzuwenden sind. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Härteregelung hat die Aufgabe, die Besteuerung von Nebeneinkünften über 410 Euro zu mildern. Für derartige Einkünfte ist eine stufenweise Kürzung vom Einkommen vorzunehmen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat noch Urlaub aus dem Jahr 2001 übrig. Der restliche Urlaub wurde zunächst nach 2002 übertragen und konnte bis zum 31. Dezember 2002 beim Bau-Arbeitgeber als Urlaub genommen werden. Danach ist der Urlaub gegenüber dem Bau-Arbeitgeber verfallen. Der Arbeitnehmer kann nun im Jahr 2003 einen Antrag auf Entschädigung in Höhe der verfallenen Urlaubsansprüche stellen. Die Antragsfrist beginnt am 1. Januar 2003 und endet am 31. Dezember 2003. Nach dem 31. Dezember 2003 sind diese Ansprüche unwiderruflich verfallen.
Berechnungsbeispiel:
Nebeneinkünfte Abzüglich Abzugsbetrag
(siehe § 70 EStDV) Zu versteuernde Nebeneinkünfte
411 Euro 409 Euro (820 Euro ./. 411 Euro) 2 Euro (411 Euro ./. 409 Euro)
500 Euro 320 Euro 180 Euro
820 Euro 0 Euro 820 Euro
Weiterführende Links:
[BFH-Urteil vom 21.2.2003, Az. VI R 74/00]
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Erstellt am: 17.07.2003 |
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Autor: Norbert Janiec (NJ) |
Das Einkommensteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld im Zusammenhang mit der Erhaltung von Denkmalen zu mindern. Abweichend von der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (lineare AfA in Höhe von regelmäßig 2 beziehungsweise 2,5 Prozent) besteht für Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosten für Baumaßnahmen, die zur Erhaltung eines Baudenkmals oder seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, die Möglichkeit der Absetzung für Abnutzung nach § 7 i Einkommensteuergesetz im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden neun Jahren jährlich mit zehn Prozent der aufgewendeten Kosten.
Notwendig ist aber immer eine vorherige Abstimmung aller Maßnahmen mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden. Diese erteilt die für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen notwendige Bescheinigung.
Hat die Denkmalbehörde die Herstellungskosten einer Tiefgarage in die nach § 7i Absatz 2 Einkommensteuergesetz erteilte Bescheinigung aufgenommen, ist diese denkmalrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, wenn zwischen den Baulichkeiten ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der auch in der baulichen Verbindung zum Ausdruck kommt, und die Tiefgarage deshalb kein selbstständiges Gebäude, sondern Teil des Denkmals ist, so die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in einem aktuellen Fall.
Die Kläger waren Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft, die eine denkmalgeschützte Hofanlage erworben, in Abstimmung mit der Denkmalbehörde restauriert, teilweise umgebaut und in Eigentumswohnungen umgewandelt hatten. Dabei wurde unter der Hofanlage entsprechend einer Auflage der Denkmalbehörde eine Tiefgarage gebaut.
Der Bundesfinanzhof hat im entsprechenden Fall entschieden, dass zwischen dem Wohngebäude und der Tiefgarage ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestehe. Somit ist die Tiefgarage Bestandteil des steuerlich begünstigten Hofgebäudes und nach § 7i Absatz 2 Einkommensteuergesetz abzuschreiben (BFH-Urteil vom 14.1.2003, Az. IX R 72/00).
Weiterführende Links:
[BFH-Urteil vom 14.1.2003, Az. IX R 72/00]
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Erstellt am: 08.07.2003 |
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Autor: Norbert Janiec (NJ) |
Der Förderzeitraum für die Eigenheimzulage beginnt nach § 3 Eigenheimzulagengesetz auch bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung im Jahr des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und nicht erst in dem Jahr, in dem die Mängel behoben worden sind. Der Anspruch auf Eigenheimzulage besteht jedoch nur für die Jahre, in denen auch eine Eigennutzung vorliegt. Erfolgt die Eigennutzung erst im Folgejahr der Anschaffung, so geht ein Jahr des Eigenheimzulagenanspruchs verloren.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Eheleute erwarben Ende 1997 eine Wohnung je zur Hälfte. Eine Eigennutzung war jedoch auf Grund erheblichen Sanierungsbedarfs erst ein halbes Jahr später möglich. Die Kläger beantragten eine Eigenheimzulage für die Jahre 1997 bis 2004. Diese wurde jedoch erst ab dem Jahr 1998, dem Jahr des Einzugs, bis zum Jahr 2004 gewährt.
Der Bundesfinanzhof hat der Auffassung des Finanzamtes entsprochen. Der Förderzeitraum beginne im Jahr der Anschaffung, völlig unabhängig davon, wann die Mängel behoben worden sind. Für die Anschaffung stellt der Gesetzgeber auf die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums ab (BFH-Urteil vom 29.1.2003, Az. III R 53/00).
Weiterführende Links:
[BFH-Urteil vom 29.1.2003, Az. III R 53/00]
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Erstellt am: 04.07.2003 |
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Autor: Norbert Janiec (NJ) |
Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, ob bei der Anschaffung eines Updates eine Restabschreibung in voller Höhe für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) auf die „alte“ Software vorgenommen werden kann. In dem Urteil heißt es, dass eine zusätzliche Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung auf eine noch nicht vollständig abgeschriebene Software nicht möglich ist. Zudem hat sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Standardsoftware im Regelfall an der entsprechenden Hardware zu orientieren.
Die Kläger begehrten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 den Abzug der Anschaffungskosten des Softwarepaketes „MS Office 4.3“ in Höhe von 1.032,93 DM und des im gleichem Jahr bezogenen Updates „MS Office 4.3 c“ in Höhe von 50 DM. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen für das Update zwar als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand, gewährte aber auf die Anschaffungskosten der Ursprungssoftware von 1.032,93 DM lediglich eine AfA in Höhe von 20 Prozent. Die vor dem Finanzgericht Niedersachsen erhobene Klage wurde abgewiesen. Eine Vollabschreibung des Wirtschaftgutes „MS Office 4.3“ komme nicht in Betracht. Die Anschaffung und Installation von Updates diene der Programmpflege und führe nicht zu einem Wertverlust, sondern vielmehr zur Erhaltung oder sogar Erhöhung des Wertes der Software.
Hinweis: Das Finanzgericht stellt sich in seiner Urteilbegründung eindeutig gegen die in der Literatur vertretene Auffassung, dass eine sofortige Abschreibung der alten Programmversion wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung vorzunehmen sei, wenn eine neue Programmversion erworben wird. Dabei wird unterstellt, dass das häufige updaten der alten Version zu dem entsprechenden Wertverlust führt (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.1.2003, Az. 10 K 82/99 rkr.).
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Erstellt am: 02.07.2003 |
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Autor: Norbert Janiec (NJ) |
Steuerpflichtige, die aus der Kirche austreten, haben keinen Anspruch auf Kirchensteuerermäßigung (-kappung) für die Zeiträume, in denen sie noch Kirchenmitglieder waren. Das kann in Einzelfällen zu erheblichen Steuernachteilen führen, wie ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21. Mai 2003 zeigt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin musste wegen eines Veräußerungsgewinns in 1998 hohe Kirchensteuern an die evangelische Kirche der Pfalz zahlen. In 1999 trat sie aus der Kirche aus; in 2000 beantragte sie eine Kirchenstreuerermäßigung für 1998. Diesen Antrag lehnte die Kirche jedoch ab, weil die Klägerin bei Antragstellung bereits aus der Kirche ausgetreten war. Eine Ermäßigung komme nur gegenüber aktuellen Kirchenmitgliedern in Betracht, denn deren Bindung an die Kirche solle dadurch gefestigt werden. Das BVerwG hält die Praxis der evangelischen Kirche der Pfalz für rechtens (BVerwG, Urteil vom 21.5.2003, Az. 9 C 12/02).
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Erstellt am: 01.07.2003 |
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Autor: Norbert Janiec (NJ) |
Der Bundesfinanzhof hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der gemeinsame Vorwegabzug, der zusammenveranlagten Ehegatten für ihre Vorsorgeaufwendungen zusteht, nicht um 16 Prozent des Arbeitslohns eines Ehegatten gekürzt werden darf, wenn dieser Ehegatte weder sozialversicherungspflichtig war noch Anwartschaftsrechte auf eine Altersvorsorge ohne eigene Beitragsleistung erworben hat. Dadurch kann sich insbesondere der Sonderausgabenabzug von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH entschieden erhöhen.
Hintergrund: Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge) darf ein Alleinstehender bis maximal 2.001 Euro im Jahr (Ehepaare bis 4.002 Euro) als Sonderausgaben abziehen. Ein darüber hinausgehender Abzug – der so genannte Vorwegabzug – von bis zu 3.068 Euro (Ehepaare 6.136 Euro) wird um 16 Prozent der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gekürzt, wenn der Arbeitgeber Beiträge zur Zukunftssicherung leistet, die steuerfrei sind. Der Vorwegabzug soll zum Beispiel Gewerbetreibenden oder Freiberuflern zugute kommen, die selbst für ihre Zukunftssicherung sorgen müssen.
Die Kürzung des Vorwegabzugs ist besonders nachteilig für Ehepaare, bei denen beide Ehepartner Arbeitslohn beziehen, aber nur einer der beiden steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen erhält. Die Finanzverwaltung kürzt nämlich den gemeinsamen Vorwegabzug um 16 Prozent des Arbeitslohns beider Ehegatten. Davon betroffen sind insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer, die von ihrer GmbH keine Altersversorgung zugesagt bekommen haben.
Ob diese Kürzung rechtmäßig ist, hält der BFH für „ernstlich zweifelhaft“. Er hat deshalb einem Ehepaar in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung vorerst Recht gegeben (Beschluss vom 14.4.2003, Az: XI B 226/02). Eine endgültige Entscheidung bleibt einem späteren Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Weiterführende Links:
[BFH Beschluss vom 14.4.2003, Az: XI B 226/02]
[Pressemitteilung des BFH]
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Erstellt am: 01.07.2003 |
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Autor: Norbert Janiec (NJ) |
Leitsatz des Senats:
Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 39b Abs. 3 Satz 9, § 34 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402 --EStG n.F.--) mit dem GG vereinbar sind, soweit (Entlassungs-)Entschädigungen, die nach Beschlussfassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) und vor Zuleitung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum StEntlG 1999/2000/ 2002 an den Bundesrat (20. November 1998) vereinbart und nach dem 31. Dezember 1998 ausgezahlt wurden, mit einer höheren Einkommensteuer belegt werden als nach dem im Zeitpunkt der Vereinbarung der Entschädigung geltenden Einkommensteuerrecht; bejahendenfalls, ob dies auch gilt, soweit nach diesen Vorschriften Entschädigungen erfasst werden, die im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 bereits dem Steuerpflichtigen zugeflossen waren.
Weiterführende Links:
[BFH, Vorlagebeschluss v. 06.11.2002 - XI R 41/01 (Badenwürtemberg, Außensenat Stuttgart)]
[Pressemitteilung des BFH]
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Erstellt am: 01.07.2003 |
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Autor: Norbert Janiec (NJ) |
Auf Unterhaltsleistungen, die der Unterhaltsverpflichtete als außergewöhnliche Belastungen geltend macht, ist die Rente des Unterhaltsberechtigten nur anteilig gemäß § 33a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz anzurechnen, wenn der Unterhaltsberechtigte zusammen mit bedürftigen einkommenslosen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und bei der Ermittlung der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Haushaltsgemeinschaft die Rente des Unterhaltsberechtigten als Einkommen der Haushaltsgemeinschaft behandelt wird. Der anrechenbare Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, für die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt werden.
Die Richter hatten über folgenden Fall zu urteilen: Der Kläger lebte mit der Mutter und zwei einkommenslosen Brüdern in einem Haushalt. Während die Mutter eine Witwenrente in Höhe von 5.014 Euro im entsprechenden Jahr bezog, zahlte der Kläger einen Unterhalt an seine Mutter für den gleichen Zeitraum in Höhe von 5.800 Euro. Die Anerkennung der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung war Gegenstand des Verfahrens.
Der Bundesfinanzhof rechnete die Rente zwar ebenfalls den anrechenbaren eigenen Einkünften der Mutter zu, jedoch nicht in vollem Umfang. Die Problematik dieses Falles lag darin, dass die Mutter zusätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt erhielt. Diese hatte sich zwar durch ihre Unterhaltsaufwendungen für die beiden Söhne erhöht, jedoch in Höhe der Witwenrente vermindert. Das Sozialrecht geht entgegen dem Steuerrecht davon aus, dass die Witwenrente auch dem Unterhalt der beiden mittellosen Brüder zugute kommt. Die wortgetreue Gesetzesauslegung hätte zur Folge, dass Einkünfte bei der Mutter angesetzt werden würden, die nicht ihrer Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Richter nahm daraufhin eine Drittelung der Witwenrente für die Ermittlung der eigenen Einkünfte der Mutter an (BFH-Urteil, Az. III R 28/99).
Weiterführende Links:
[BFH-Urteil, Az. III R 28/99]
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Erstellt am: 25.06.2003 |
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Autor: Norbert Janiec (NJ) |
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass gegen den seit 1999 geltenden begrenzten Verlustausgleich nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (so genannte Mindestbesteuerung) insoweit ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, als eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den begrenzt ausgleichsfähigen negativen Einkünften um solche aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung handelt.
In dem ersten Verfahren setzte das Finanzamt für zusammenveranlagte Ehegatten, die negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von etwa 3 Mio. DM (darin enthaltene degressive AfA von etwa 1.450.000 DM) und positive Einkünfte im Wesentlichen aus selbstständiger Arbeit von etwa 1.390.000 DM erzielt hatten, die Einkommensteuer für 1999 auf etwa 250.000 DM fest.
In dem zweiten Verfahren hatten zusammenveranlagte Ehegatten im Jahr 1997 eine Kommanditgesellschaft gegründet, die seither hohe Verluste erwirtschaftet hatte. Im Streitjahr 1999 hatten die Verluste aus Gewerbebetrieb der Ehegatten etwa 700.000 DM, ihre positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etwa 520.000 DM betragen. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 1999 auf etwa 35.000 DM fest. In beiden Fällen hat das jeweils zuständige Finanzgericht den Steuerpflichten antragsgemäß vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids gewährt.
Der Bundesfinanzhof wies die dagegen erhobenen Beschwerden der Finanzämter zurück. Zwar bestünden grundsätzlich von Verfassung wegen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Verlustverrechnung zeitlich über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckt werden könne. Es sei aber ernstlich zweifelhaft, ob dies auch gelte, wenn in einem Jahr so genannte echte Verluste die positiven Einkünfte überstiegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse der Staat dem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen so viel steuerfrei belassen, wie er zur Bestreitung seines Existenzminimums benötige. Im Streitfall seien den Steuerpflichtigen bei summarischer Überprüfung aus dem von ihnen im Jahr 1999 Erworbenen keine zur Bestreitung ihres Existenzminimums verfügbaren Mittel verblieben (BFH-Beschlüsse vom 6.3.03, Az. XI B 7/02 und XI B 76/02).
Weiterführende Links:
[BFH-Beschlüsse vom 6.3.03, Az. XI B 7/02]
[BFH-Beschlüsse vom 6.3.03, Az. XI B 76/02]
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Erstellt am: 20.06.2003 |
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Autor: Norbert Janiec (NJ) |
Zukünftig erkennen die Finanzämter die abgestempelte Durchschrift des Überweisungsbelegs nicht mehr als Nachweis für eine Spende an, da daraus nicht ersichtlich ist, ob die Buchung tatsächlich durchgeführt wurde. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hin.
Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke sowie entsprechende Mitgliedsbeiträge können gemäß § 10b Einkommensteuergesetz in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Spenden werden durch das Finanzamt jedoch nur dann als Sonderausgaben anerkannt, wenn eine Spendenbestätigung des Empfängers der Zuwendung vorgelegt wird. Hierfür ist grundsätzlich ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden. In bestimmen Fällen reicht auch ein vereinfachter Spendennachweis aus. Bei Spenden in Katastrophenfällen und bei Zuwendungen, die 100 Euro nicht überschreiten, genügte grundsätzlich die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.
Bisher wurde auch die abgestempelte Durchschrift des Überweisungsbelegs von den Finanzämtern als ausreichender Nachweis akzeptiert. Zukünftig sollen die Überweisungsdurchschläge jedoch nicht mehr als Spendennachweis anerkannt werden.
Praxishinweis: Wer von dem vereinfachten Spendennachweis Gebrauch machen möchte, sollte künftig als Buchungsbestätigung den Kontoauszug vorlegen, auf diesem sind alle notwendigen Angaben enthalten. (OFD Karlsruhe vom 10.1.03, Az. S 2223 A – St 314).
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Erstellt am: 20.06.2003 |
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Autor: Norbert Janiec (NJ) |
Wer einen blinden oder hilflosen Angehörigen zu Hause pflegt, dem steht unter bestimmten Voraussetzungen der Pflegepauschbetrag von 924 Euro im Jahr zu. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und dass der Steuerpflichtige die Behinderung entsprechend den Angaben des § 65 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung belegt.
Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor. Nach § 65 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung hat der Steuerpflichtige das gesundheitliche Merkmal „hilflos“ durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz, der mit dem Merkzeichen „H“ gekennzeichnet ist oder durch einen Bescheid der für die Durchführungen zuständigen Behörde, der die entsprechende Feststellung enthält, nachzuweisen (BFH-Urteil vom 20.2.03, Az. III R 9/02).
Weiterführende Links:
[BFH-Urteil vom 20.2.03, Az. III R 9/02]
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Erstellt am: 20.06.2003 |
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Autor: Norbert Janiec (NJ) |
Notargebühren, die für die Bestellung einer Grundschuld anfallen, stellen Schuldzinsen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Einkommensteuergesetz dar und sind als Werbungskosten von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung absetzbar, wenn die Grundschuld der Besicherung des Darlehens dient, mit dem der Erwerb des vermieteten Hauses finanziert wird (BFH-Urteil vom 1.10.02, Az. IX R 72/99).
Weiterführende Links:
[BFH-Urteil vom 1.10.02, Az. IX R 72/99]
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Erstellt am: 16.06.2003 |
Aktualisiert am: 20.06.2003 |
Autor: Norbert Janiec (NJ) |
Der länderbezogene Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuern wird ab 2003 nur noch unter Ansatz der ausländischen Einkünfte ermittelt, die der Quellenstaat tatsächlich besteuert und die somit doppelt besteuert wurden (§ 34 c Abs. 1 Satz 3 EStG).
Ab 2003 sind die ausländischen Einnahmen um sämtliche im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen zu kürzen, so dass der Anrechnungshöchstbetrag dadurch geringer ausfällt (§ 34 c Abs. 1 Satz 4 EStG).
Die vorstehenden Neuerungen gelten auch für die Fälle, in denen die Anrechnung der ausländischen Steuern in einem DBA geregelt ist (§ 34 c Abs. 6 EStG). Ein Ausnahmefall gilt in den Fällen, in denen nach dem DBA eine ausländische Steuer fiktiv anzurechnen ist (§ 34 c Abs. 6 Satz 2 EStG).
Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags sind solche ausländischen Einkünfte aus einem DBA-Land nicht einzubeziehen, die der Quellenstaat nach seinem Steuerrecht zwar besteuern würde, die er aufgrund des DBA mit Deutschland aber tatsächlich nicht besteuert (§ 34 c Abs. 6 Satz 3 EStG).
Weiterführende Links:
[Einkommensteuergesetz - EStG]
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Erstellt am: 17.06.2003 |
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Autor: Norbert Janiec (NJ) |
© Janiec & Janiec – StB / vBP – Stand: 12.06.2018
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