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Verfall des Berichtigungsanspruchs für Arbeitszeugnis

Es kommt immer einmal vor, dass noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das beim Ausscheiden ausgestellte Zeugnis fehlerhaft ist oder den Vorstellungen des Arbeitnehmers nicht entspricht. Es ist dann oft in Folge des Zeitablaufs sehr schwierig, dem Berichtigungsanspruch oder den Wünschen des Arbeitnehmers auf Änderung des Zeugnisses entgegenzutreten. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 3.7.2002, Az. 3 Sa 248/02 eine erst 15 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gerichtlich geltend gemachte Zeugnisberichtigung abgelehnt. Nach einem solchen Zeitraum könne der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer sich nicht mehr melde und mit dem Zeugnis einverstanden sei. Dies gelte selbst dann, wenn die Wortwahl im Zeugnis erkennen lässt, dass der Arbeitgeber mit einer Beanstandung des Zeugnisses durch den Arbeitnehmer rechnen müsse.

Erstellt am: 28.07.2003   Autor: Norbert Janiec (NJ)


Zusätzliche Anrechnungszeiten ab Mai 2003 bei der Rentenversicherung

Mit dem „ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom 23.12.2002 sind unter anderem auch zusätzliche Anrechnungszeiten vom 1. Mai 2003 an eingeführt worden. Durch diese neuen Anrechnungszeiten sollen zeitliche Lücken der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden bzw. geschlossen werden. Bei den zusätzlichen Anrechnungszeiten handelt es sich um

- Zeiten, in denen Jugendliche beim Arbeitsamt als Ausbildungsplatz Suchende gemeldet werden (§ 58 Abs. 1 Nr. 3a Sozialgesetzbuch VI). Diese Anrechnungszeiten werden auch für den gleichen Tatbestand für Zeiten vor Mai 2003 angerechnet.

- Zeiten, in denen Versicherte nach vollendetem 17. und vor dem 25. Lebensjahr arbeitsunfähig gewesen sind, auch wenn dadurch keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen wird.

- Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt gemeldet waren, ohne Leistungen vom Arbeitsamt zu beziehen, weil sie gegenüber dem Arbeitsamt eine Erklärung nach § 428 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III angegeben haben (eingeschränkte Arbeitsbereitschaft).

- Zeiten, in denen der Versicherte der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung stand, weil er nicht bereit war, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen.

- Zeiten, in denen Versicherte eine öffentlich-rechtliche Leistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.

Die drei zuletzt angeführten Zeiten werden nach dem 31. Dezember 2005 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1948 geboren ist.

Erstellt am: 25.07.2003   Autor: Norbert Janiec (NJ)


Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit bei geringfügig Beschäftigten

Nach den seit dem 1. April 2003 geltenden gesetzlichen Vorschriften liegt eine geringfügig entlohnte und damit rentenversicherungsfreie Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt. Auf diese Rentenversicherungsfreiheit kann der geringfügig Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichten, so dass Rentenversicherungspflicht eintritt. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden, das heißt, die einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Erklärung über den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen.

Die Verzichtserklärung gilt sodann für die Dauer aller im Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden und danach aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse; der Arbeitnehmer hat deshalb alle weiteren Arbeitgeber über den Verzicht zu informieren.

Sofern ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein (zum Beispiel durch Datenabgleich bei der Bundesknappschaft oder im Rahmen einer Betriebsprüfung) feststellt, dass Versicherungspflicht gegeben ist (Beispiel: Zusammenrechnung mehrerer Minijobs), tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die zu beurteilende Beschäftigung bereits vor dem 1. April 2003 begonnen hat. Zuständige Einzugsstelle im vorgenannten Sinne ist die Bundesknappschaft. Ein Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn eine unterbliebene Zusammenrechnung im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird.

Sofern im Nachhinein festgestellt wird, dass in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde, in einer weiteren jedoch nicht, wird der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit in der weiteren Beschäftigung erst mit Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger wirksam. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.

Erstellt am: 07.07.2003   Autor: Norbert Janiec (NJ)


Unverzügliche Meldung beim Arbeitsamt nach einer Kündigung

Vom 1. Juli 2003 an gelten nach § 37 b Sozialgesetzbuch III für Arbeitslose neue Regelungen über die Meldung beim Arbeitsamt. Danach hat sich jeder Arbeitnehmer und Auszubildende unmittelbar nach der Kündigung bzw. nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages sofort persönlich beim Arbeitsamt als Arbeit suchend zu melden. Wenn der Arbeitsvertrag befristet war, muss sich der Arbeitnehmer frühestens drei Monate vor dessen Beendigung beim Arbeitsamt melden. Die Meldepflicht beim Arbeitsamt besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.

Hat der/die Gekündigte sich nicht unverzüglich arbeitslos gemeldet, so mindert sich das wegen der Verletzung der Meldepflicht zustehende Arbeitslosengeld. Die Minderung des Arbeitslosengeldes beträgt

- bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400 Euro sieben Euro,
- bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700 Euro 35 Euro und
- bei einem Bemessungsentgelt über 700 Euro 50 Euro

für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung des Arbeitslosengeldes ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt in der Weise, dass der sich ergebende Minderungsbetrag auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird. Um den gekündigten Arbeitnehmern und/oder Auszubildenden die Kürzung des Arbeitslosengeldes zu ersparen, sollten die Arbeitgeber die Betroffenen anlässlich der Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages auf diese Meldepflicht hinweisen.

Erstellt am: 01.07.2003   Autor: Norbert Janiec (NJ)



© Janiec & Janiec – StB / vBP – Stand: 12.06.2018