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Fehlerhafte Prognose der Einkünfte und Bezüge des Kindes

Die Familienkassen sind berechtigt, die Kindergeldfestsetzungen rückwirkend aufzuheben, wenn sich die Prognose der Einkünfte und Bezüge des Kindes als falsch herausstellt. Eine rückwirkende Aufhebung ist aber nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes unzulässig, wenn schon auf Grund des zum Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung der Familienkasse fest stehenden Sachverhalts eine Überschreitung des anteiligen Jahresgrenzbetrages zu prognostizieren war (FG Niedersachsen, Urteil vom 6.3.2002 Az. 11 K 397/00).

Erstellt am: 24.02.2003   Autor: Norbert Janiec (NJ)



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