Die Verbraucherinsolvenz soll Privatleuten aus der Schuldenfalle helfen. Dabei müssen bestimmte Regeln eingehalten werden. Die Befreiung von der Restschuld nach sechs Jahren Wohlverhalten erreichen nur Schuldner, die diesen Regeln in ihrem Verhalten gerecht werden.
Diese Bestimmung wurde einem Schuldner zum Verhängnis. Beim Schlusstermin des Insolvenzverfahrens wurde ihm die Befreiung von seinen Schulden versagt, da er bereits in drei Fällen (in der Zeit vor dem Verfahren) wegen Verletzung der Buchführungspflicht verurteilt worden war. Obwohl diese Straftat in keinem Zusammenhang mit dem laufenden Insolvenzverfahren stand, wurde dem Schuldner keine Befreiung erteilt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs müssen alle Insolvenzstraftaten berücksichtigt werden (BGH-Urteil vom 18.12.02, Az. IX ZB 121/02).
Weiterführende Links:
[Urteil vom 18.12.02, Az. IX ZB 121/02]
[Informationen des Bundesjustizministeriums]
|