Wer als neuer Gesellschafter in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintritt, haftet künftig auch mit seinem gesamten Privatvermögen für bereits bestehende Schulden der Gesellschaft.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit die Haftung von Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erweitert. Bisher hafteten neu Eintretende nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen für Altverbindlichkeiten. Das Urteil gilt jedoch nicht für Altfälle. Wer also schon in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetreten ist, haftet wie früher für Altschulden nur seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen.
Anlass zur Entscheidung war der Fall einer Anwaltssozietät, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist. Sie musste an einen Mandanten einen unberechtigt eingezogenen Vorschuss zurückzahlen. Ein neuer Anwalt, der erst nach Zahlung des Vorschusses in die Kanzlei eingetreten war, wehrte sich mit Erfolg gegen die persönliche Inanspruchnahme durch den Gläubiger (BGH-Urteil vom 7.4.03, Az. II ZR 56/02).
Weiterführende Links:
[BGH-Urteil vom 07.04.2003, Az. II ZR 56/02]
[BGH: Pressemitteilung Nr. 49/03 vom 7.4.2003]
|