Werden Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt, sind diese nach § 3 Nummer 9 Einkommensteuergesetz bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei. Soweit die Auszahlung die Freibeträge übersteigt und die Abfindung eine Entschädigung für entgehende Einnahmen darstellt, kommt auf Antrag zudem eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Einkommensteuergesetz in Betracht.
Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs bleibt diese ermäßigte Besteuerung auch dann wirksam, wenn in einem Vergleich über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit eingeräumt wird, zusätzlich zur Abfindung den Firmen-Pkw noch für weitere drei Monate in dem auf die Abfindungszahlung folgenden Veranlagungszeitraum nutzen zu können. Diese Möglichkeit ist eine ergänzende Zusatzleistung, die für die ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung unschädlich ist (BFH-Urteil vom 3.7.2002, Az. XI R 34/01).
Hinweis: Bei der Zahlung von Zusatzleistungen sollte in der Praxis besondere Vorsicht walten. Immer wieder kommt es in diesem Bereich zu Rechtsstreitigkeiten (vgl. GSB 7/02, S. 238).
Weiterführende Links:
[BFH-Urteil vom 3.7.2002, Az. XI R 80/00]
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