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Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich (av) erklären.

Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das bedeutet, der Tarifvertrag ist auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht bereits als Mitglieder der den Tarifvertrag abschließenden Verbände bzw. Gewerkschaften tarifgebunden sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt stets nur für den bestimmten Tarifvertrag, für den sie ausgesprochen wird, nicht etwa für alle bestehenden Tarifverträge eines Tarifbereichs. In vielen Tarifbereichen sind - sofern überhaupt Allgemeinverbindlicherklärungen bestehen - nicht alle, sondern teilweise nur einzelne der gültigen Tarifverträge allgemeinverbindlich.


Weiterführende Links:

[Verzeichnis der allgemeinverbindlichen Tarifverträge - BMWA]

Erstellt am: 21.01.2004   Autor: Carsten Janiec (CJ)



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